Reform der Grundsteuer

Wahrscheinlich haben Sie schon etwas von der Grundsteuer gehört. Wer in Deutschland Eigentümer einer Immobilie ist muss quartalsweise eine sogenannte Grundsteuer abführen. Die Steuer richtet sich nach dem Grundbesitzwert. Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts muss dieser neu ermittelt werden und 2025 tritt dann die neue Grundsteuerreform in Kraft. Als Eigentümer wird von Ihnen aber jetzt schon erstes Handeln verlangt. Eigentümer von etwa 36 Millionen Grundstücken in Deutschland müssen in diesem Jahr, vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022, eine Feststellungserklärung zur Neubewertung ihrer Immobilie einreichen.

 

Was ist die Grundsteuer und warum wird diese reformiert?

Quartalsweise zahlt der Eigentümer eine Grundsteuer an die hebeberechtigte Gemeinde. Die zu entrichtende Steuer basiert auf dem Grundbesitzwert des Grundstücks, der vom Finanzamt zuletzt 1935 (neue Bundesländer) und 1964 (alte Bundesländer) festgestellt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundbesitzwerte für verfassungswidrig erklärt. Es hat entschieden, dass die Werte an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen sind. Damit die Finanzämter die Grundbesitzwerte neu ermitteln können, müssen alle Grundstücks- und Immobilieneigentümer eine elektronische Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen. Die reformierte Grundsteuer wird zum ersten Mal am 01.01.2025 von den Kommunen und Gemeinden erhoben und der festgestellte Grundbesitzwert alle sieben Jahre überprüft.

 

Was gilt zu beachten und wie wird die Grundsteuer berechnet?

Das Modell zur Ermittlung der Grundsteuer kann von Bundesland zu Bundesland variieren. Bevor Sie die Höhe der neuen Grundsteuer berechnen können, muss Ihnen zunächst einmal bewusst sein, nach welchem der drei Modelle die Grundsteuer in Ihrem Bundesland überhaupt berechnet wird. Das sogenannte Bundesmodell ist darunter das Gängigste. Die Bundesländer Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen nutzen das sogenannte Flächenmodell. Baden-Württemberg nutzt das Bodenwertmodell. Zudem muss differenziert werden, ob es sich um ein privates Grundstück oder ein Grundstück im Betriebsvermögen handelt, da hier unterschiedliche Bewertungsverfahren eingesetzt werden. Das eigentliche Verfahren der Grundsteuerermittlung ändert sich für die einzelnen Bundesländer jedoch nicht und läuft nach einem 3-stufigen Schema ab:

  1. Feststellung des Grundsteuerwerts (teilweise gibt es in einigen Bundesländern hierfür eine andere Bezeichnung) durch das Finanzamt
  2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt
  3. Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde

Die Berechnungsformel zur Ermittlung der Grundsteuer besteht aus folgenden Variablen und lautet:

Grundbesitzwert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz= Grundsteuer

Grundbesitzwert: Der Grundbesitzwert wird durch das zuständige Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung ermittelt.

Grundsteuermesszahl: Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt und wird im Zuge der Grundsteuerreform je nach Grundstücksart auf 0,031% bzw. 0,034% festgesetzt.

Hebesatz: Der jeweilige Hebesatz ist ortsabhängig und wird durch die jeweiligen Kommunen und Gemeinden festgelegt.

 

Welche Unterlagen benötige ich für die Grundsteuererklärung?

Für Ihre privat genutzten Grundstücke benötigen sie i.W. folgende Dokumente:

  • Eine Wohn- und Nutzflächenberechnung
  • Einen aktuellen Grundbuchauszug mit Flurnummer und Flurstück

Für Ihre betrieblich genutzten Grundstücke benötigen sie i.W. folgende Dokumente:

  • Einen Grundbuchauszug mit Flurnummer und Flurstück
  • Eine Brutto- Grundflächenberechnung
  • Diverse Belege und Rechnungen

Einen Teil der Informationen erhalten Sie für Grundstücke in Nordrhein-Westfalen durch ein gesondertes Schreiben des Finanzamtes. Diese Schreiben sollen in den nächsten Wochen an die Eigentümer versendet werden.

 

Ich habe meine Immobilie schon verkauft, bin ich damit also nicht mehr verpflichtet, eine Feststellungserklärung zu erstellen?

Hier ist das Verkaufsdatum zu berücksichtigen. Stichtag für die Erhebung ist der 01.01.2022. Wer also an diesem Tag Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks ist, trägt die Grundsteuer und auch die Pflicht zur Erstellung dieser Feststellungserklärung.

 

Kann ich die Grundsteuererklärung selbst erstellen?

Grundsätzlich ist dies möglich. Beachten sie aber das kurze Zeitfenster, indem die Feststellungs­erklärung online über das ELSTER-Portal erstellt und eingereicht werden muss. Wie zuvor beschrieben, sind durch Sie jedoch die verschiedenen Bewertungsmodelle je nach Bundesland und Grundstücksart zu beachten.

 

Wie kann bps² mich hierbei unterstützen?

Aufgrund der vielen Aspekte die zu berücksichtigen sind, raten wir dazu, sich professionelle Hilfe zu nehmen. Wir haben für die Bearbeitung extra ein Team eingerichtet und Kapazitäten geschaffen, um Sie bestmöglich bei der Erstellung zu unterstützen. Insbesondere bei der Zusammenstellung der Dokumente für die Feststellungserklärung hat der Steuerberater Zugriff auf wichtige Informationen wie etwa Bodenrichtwerte, Stammdaten und andere immobilienspezifische Daten. Zudem sind wir aufgrund unserer innovativen Software in der Lage, mit allen Schnittstellen schnell und effizient zu kommunizieren.

 

Was kostet mich eine Feststellungserklärung bei bps²?

Unseren Service rechnen wir pauschal ab, sodass Ihnen eine transparente und faire Preisgestaltung zur Verfügung steht. Die Pauschale orientiert sich an einer Staffelung Ihrer jeweiligen Immobilienwerte.

Gegenstandswert von

Gegenstandswert bis

Pauschalpreis(zzgl. USt)

0,00 EUR

300.000 EUR

350 EUR

300.001 EUR

500.000 EUR

500 EUR

500.001 EUR

1.000.000 EUR

1.000 EUR

1.000.001 EUR

 

2.000 EUR

Sollten Sie eine Vielzahl an Immobilien besitzen, erstellen wir Ihnen auch gerne ein individuelles Angebot.

 

Sie haben noch weitere Fragen oder wir haben Ihr Interesse geweckt? Melden Sie sich gerne bei uns per E-Mail an grundsteuer@bps2.de