Eintrag ins Transparenzregister jetzt verpflichtend

Das Transparenzregister wird in diesem Jahr für Unternehmerinnen und Unternehmer zu einem relevanten Thema, das niemand außer Acht lassen sollte: Ihre Gesellschaft muss bis zum Ende der Übergangsregelung (je nach Rechtsform Ihres Unternehmens unterschiedlich) Auskünfte zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitteilen.

Meldungen an das Transparenzregister waren bisher nur dann gesetzlich notwendig, wenn sich die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über bestehende Register wie z.B. das Handelsregister, Partnerschaftsregister oder das Vereinsregister ergaben. Das bedeutet, sobald die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus den vorstehenden Registern abgeleitet werden konnten, musste keine Meldung an das Transparenzregister übersandt werden. Diese Meldefiktion ist mit dem Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes zum 1. August 2021 weggefallen. Damit wird das Transparenzregister zum Vollregister.

Als wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft gelten nur natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Rechtseinheit letztendlich steht. Der wirtschaftlich Berechtigte bei Körperschaften und eingetragenen Personengesellschaften (i.d.R. GmbH & Co. KG) ist jede natürliche Person die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle (z.B. Treuhandverhältnisse oder Komplementäre einer Personengesellschaft) ausübt.

Treffen die vorgenannten Eigenschaften auf keinen der Beteiligten zu, ist u.U. der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer) als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter in das Transparenzregister einzutragen. Besonderheiten bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten gelten bei sog. Holding-Strukturen.

Für die Eintragung in das Transparenzregister gelten die folgenden Übergangsfristen:

  • AG, SE, KGaA: bis zum 31.03.2022;
  • GmbH, Partnerschaft: bis zum 30.06.2022;
  • in allen anderen Fällen (z.B. GmbH & Co. KG): bis zum 31.12.2022.

Gerne unterstützen wir Sie und Ihre Gesellschaft bei der Ermittlung und Eintragung des wirtschaftlichen Berechtigten in das Transparenzregister. Je nach Gesellschaftsstruktur kann die Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten, aber auch die entsprechende Eintragung im Transparenzregister zu einem erhöhten Zeitaufwand führen. Grundsätzlich kann die Eintragung jedoch auch von Ihnen selbst vorgenommen werden. Die Meldung an das Transparenzregister ist kostenlos, jedoch fallen - bedingt durch die Eintragung - jährliche Registerkosten von 20,80 € an. Diese werden im Rahmen der Offenlegung des Jahresabschlusses vom Bundesanzeiger direkt mit der Gesellschaft abgerechnet.

Falls wir Sie bei der Meldung zum Transparenzregister unterstützen sollen, schreiben Sie uns gerne an die E-Mail-Adresse: transparenzregister@bps2.de. Im Anschluss werden wir den wirtschaftlich Berechtigten durch eine entsprechende Abfrage bei Ihnen ermitteln und die entsprechende Eintragung vornehmen.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!